§ 21h W-WG – Aufsicht

W-WG - Wiener Wettengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Behörde hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere dieses Abschnitts, und der Verordnung (EU) 2015/847 durch Wettunternehmerinnen und Wettunternehmer mit dem Ziel zu überwachen, Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.

(2) Gelangt ein Verdacht nach Abs. 2 der Behörde zur Kenntnis, so hat auch diese unverzüglich die Geldwäschemeldestelle des Bundes zu informieren.

(3) Die Behörde geht bei der Aufsicht von Wettunternehmerinnen und Wettunternehmern nach einem risikobasierten Ansatz vor. Sie hat

a)

ein klares Verständnis der in Österreich vorhandenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu entwickeln;

b)

sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Prüfungen vor Ort und außerhalb der Räumlichkeiten der Wettunternehmerinnen und Wettunternehmer an deren Risikoprofil und den im Inland vorhandenen Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu orientieren;

c)

sowohl vor Ort als auch von außerhalb der Räumlichkeiten der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers Zugang zu allen relevanten Informationen über die besonderen nationalen und internationalen Risiken im Zusammenhang mit deren oder dessen Wettkundinnen und Wettkunden, Produkten und Dienstleistungen zu haben

d)

das Risikoprofil der Wettunternehmerinnen und Wettunternehmer im Hinblick auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Risiken der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften, in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in der Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers neu zu bewerten und

e)

den Ermessensspielräumen, die dem Bewilligungsinhaber zustehen, Rechnung zu tragen und die Risikobewertungen, die diesem Ermessensspielraum zugrunde liegen, sowie die Eignung und Umsetzung der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers in angemessener Weise zu überprüfen.

(4) Gelangt der Behörde ein strafrechtlich zu ahndender Verstoß zur Kenntnis, so hat sie die zuständige Staatsanwaltschaft zeitnah davon in Kenntnis zu setzen und dieser alle für die Strafverfolgung erforderlichen, verfügbaren Informationen zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts auch in Niederlassungen von Wettunternehmerinnen und Wettunternehmen, welche ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, zu prüfen.

In Kraft seit 07.08.2019 bis 31.12.9999
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