(1) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat über Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung der auf Unionsebene, auf nationaler Ebene und auf Unternehmensebene ermittelten Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu verfügen. Die Bestimmungen des § 23 Abs. 1 bis 6 FM-GwG (Anforderungen an die interne Organisation und Schulungen) sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat eine fortlaufende Schulung von Angestellten und Personen in vergleichbarer Position vorzusehen, damit diese mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Wettvorgänge erkennen und sich richtig verhalten können und damit diese die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere dieses Abschnitts, sowie sonstige Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dienen, in dem Ausmaß kennen, dass für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 23 Abs. 5 FM-GwG).
(3) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat über angemessene Verfahren im Sinne des § 40 Abs. 1 FM-GwG zu verfügen, über die ihre bzw. seine Angestellten oder Personen in vergleichbarer Position intern über einen speziellen, unabhängigen und anonymen Kanal Verstöße gegen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung melden können.
(4) Auf Wettunternehmerinnen und Wettunternehmer, die Teil einer Gruppe sind, findet § 24 FM-GwG (Strategien und Verfahren bei Gruppen) sinngemäß Anwendung.
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