Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Es dürfen nur Wetten abgeschlossen oder vermittelt werden, welche
a)
mit maximal neun anderen Wetten kombiniert abgeschlossen werden sollen;
b)
in der Zukunft beginnende sportliche Veranstaltungen zum Gegenstand haben, ausgenommen Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis.
In Kraft seit 07.10.2018 bis 31.12.9999
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