§ 26 W-WG Verwendung von Daten

W-WG - Wiener Wettengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, zum Zweck der Erteilung der Bewilligung (§§ 3 bis 6), der Kenntnisnahme von Anzeigen (§°7), des Erlöschens und der Entziehung der Bewilligung (§ 8) und des Ruhens der Bewilligung (§ 9) folgende Daten der Antragstellerin oder des Antragstellers, der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers und – bei juristischen Personen sowie Personengesellschaften – auch jeder Geschäftsführerin oder jedes Geschäftsführers gemäß § 4 Abs. 2 lit. b, jeder sonstigen zur Vertretung der juristischen Gesellschaft nach außen befugten Person sowie jeder als verantwortliche Person gemäß § 5 Abs. 1 lit. a genannten Person und der jeweiligen Vertragspartnerinnen und Vertragspartner (z.B. Buchmacherinnen und Buchmacher) zu verarbeiten:

1.

Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten, nämlich

a)

Name,

b)

ehemalige Namen,

c)

Geschlecht,

d)

Geburtsdatum,

e)

Geburtsort,

f)

Kontaktdaten (insbesondere Adresse, Telefonnummern, E-Mail Adressen, Faxnummern),

g)

Staatsangehörigkeit,

h)

Melderegisterzahl,

2.

Daten zur wirtschaftlichen Eignungsprüfung (z.B. Daten aus der Insolvenzdatei),

3.

Daten über Verwaltungsstrafen,

4.

Daten über strafgerichtliche Verurteilungen,

5.

Vollmachten,

6.

Firmenbuchnummer,

7.

zentrale Vereinsregister-Zahl,

8.

Daten über den Beginn, die Dauer und das Erlöschen der jeweiligen Bewilligungen,

9.

Standortdaten der bewilligten Betriebsstätten.

(2) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, zum Zweck der Überprüfung der Zuverlässigkeit (§ 11), Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit (§ 12) sowie der Maßnahmen gegen Geldwäsche (§ 21) folgende Daten der Antragstellerin oder des Antragstellers, der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers und – bei juristischen Personen sowie Personengesellschaften – auch jeder Geschäftsführerin oder jedes Geschäftsführers gemäß § 4 Abs. 2 lit. b, jeder sonstigen zur Vertretung der juristischen Person nach außen befugten Person, jeder als verantwortliche Person gemäß §°5 Abs. 1 lit. a genannten Person sowie der Wettkundinnen und Wettkunden zu verarbeiten:

1.

Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten, nämlich

a)

Name,

b)

ehemalige Namen,

c)

Geschlecht,

d)

Geburtsdatum,

e)

Geburtsort,

f)

Kontaktdaten (insbesondere Adresse, Telefonnummern, E-Mail Adressen, Faxnummern),

g)

Staatsangehörigkeit,

h)

Melderegisterzahl,

2.

Daten zur wirtschaftlichen Eignungsprüfung,

3.

Verwaltungsstrafen,

4.

strafgerichtliche Verurteilungen

5.

Vollmachten

6.

Firmenbuchnummer

7.

zentrale Vereinsregister-Zahl.

(3) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, zum Zweck der Wettaufsicht (§ 23) sowie zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren folgende Daten der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers und – bei juristischen Personen sowie Personengesellschaften – auch jeder Geschäftsführerin oder jedes Geschäftsführers gemäß § 4 Abs. 2 lit. b, jeder sonstigen zur Vertretung der juristischen Person nach außen befugten Person, jeder als verantwortliche Person gemäß §°5 Abs. 1 lit. a genannten Person und der Eigentümerinnen und Eigentümer der Wettterminals bzw. des Wettequipments, der Inhaberin oder des Inhabers der Betriebsstätte sowie der Wettkundinnen und Wettkunden zu verarbeiten:

1.

Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten, nämlich

a)

Name,

b)

ehemalige Namen,

c)

Geschlecht,

d)

Geburtsdatum,

e)

Geburtsort,

f)

Kontaktdaten (insbesondere Adresse, Telefonnummern, E-Mail Adressen, Faxnummern),

g)

Staatsangehörigkeit,

h)

Melderegisterzahl,

2.

Verwaltungsstrafen,

3.

strafgerichtliche Verurteilungen

4.

Vollmachten

5.

Firmenbuchnummer

6.

zentrale Vereinsregister-Zahl.

(4) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, zum Zweck des Schutzes für Wettkundinnen und Wettkunden sowie des Jugendschutzes (§ 19) folgende Daten der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers und – bei juristischen Personen sowie Personengesellschaften – auch jeder Geschäftsführerin oder jedes Geschäftsführers gemäß § 4 Abs. 2 lit. b, jeder sonstigen zur Vertretung der juristischen Person nach außen befugten Person, jeder als verantwortliche Person gemäß §°5 Abs. 1 lit. a genannten Person, der Inhaberin oder des Inhabers der Betriebsstätte, der Eigentümerin und des Eigentümers der Wettterminals bzw. des Wettequipments sowie der Wettkundinnen und Wettkunden zu verarbeiten:

1.

Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten, nämlich

a)

Name,

b)

ehemalige Namen,

c)

Geschlecht,

d)

Geburtsdatum,

e)

Geburtsort,

f)

Kontaktdaten (insbesondere Adresse, Telefonnummern, E-Mail Adressen, Faxnummern),

g)

Staatsangehörigkeit,

h)

Melderegisterzahl,

2.

Firmenbuchnummer

3.

zentrale Vereinsregister-Zahl.

(5) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, die von der Wettkundin oder dem Wettkunden zum Zweck der Selbstsperre gemäß § 19 Abs. 5 bekannt gegebenen Daten (§ 26 Abs. 4 Z 1 lit. a, c, d und g angeführten Daten) an die Inhaberinnen und Inhaber von Bewilligungen gemäß § 3 zu übermitteln.

(6) Die Behörde (§ 22 Abs. 1) ist ermächtigt, die Daten, die gemäß § 26 Abs. 1 bis 4 verarbeitet werden, zum Zweck der Durchführung von Kontrollen an das Bundesministerium für Finanzen – Finanzpolizei und an die Landespolizeidirektion Wien zu übermitteln.

(7) Die Behörde ist ermächtigt, dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel die Daten und Bewilligungen der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber in geeigneter digitaler Form zu übermitteln. Änderungen der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber und der Standorte sind dieser Behörde im Monatsintervall zu übermitteln.

(8) Die Daten nach Abs. 1 bis 4 sind periodisch auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und dürfen nur solange aufbewahrt werden, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, erforderlich ist.

(9) Der Magistrat hat organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 120/2017 sicherstellen. Als Vorkehrungen sind insbesondere vorzusehen:

1.

die Neuanlage von Identifikationsdaten nur nach dem Vieraugenprinzip,

2.

der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und

3.

die Protokollierung der Zugriffe auf die Daten und

4.

die Aufbewahrung von Protokolldaten für 3 Jahre.

In Kraft seit 07.08.2019 bis 31.12.9999
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