(1) Die Hinzunahme, der Austausch oder die Stilllegung eines oder mehrerer Wettterminals ist der Behörde vorher anzuzeigen.
(2) Der Anzeige über die Hinzunahme oder den Austausch eines oder mehrerer Wettterminals sind anzuschließen:
a) | die Standortadressen; | |||||||||
b) | bei Hinzunahme ein Bonitätsnachweis gemäß § 12 Abs. 1 über einen Betrag in der Höhe von 10.000 € pro Wettterminal mit einer Laufzeit, welche mindestens bis zum Ablauf jenes Tages gilt, an dem die erteilte Bewilligung der Terminalbetreiberin oder des Terminalbetreibers endet; | |||||||||
c) | ein technisches Gutachten einer oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen des Fachgebietes 60.87 (Fachgebiet Verkaufsautomaten und Spielautomaten) oder einer in einem Mitgliedstaat des EWR akkreditierten Prüfstelle für Wettterminals, welches bestätigt, dass die Wettterminals den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen; | |||||||||
d) | die Typenbezeichnung und die Seriennummer jedes Wettterminals. |
(3) Die Anzeige über die Hinzunahme oder den Austausch oder die Stilllegung eines oder mehrerer Wettterminals sind von der Behörde schriftlich zur Kenntnis zu nehmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Die schriftliche Kenntnisnahme bildet einen Bestandteil des Bewilligungsbescheides.
(4) Wenn die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, hat die Behörde dies nach Verifizierung mit Bescheid konkret festzustellen und die Hinzunahme oder den Austausch eines oder mehrerer Wettterminals zu untersagen. Der Bescheid bildet einen Bestandteil des Bewilligungsbescheides.
(5) Hinzugenommene oder ausgetauschte Wettterminals dürfen erst nach Kenntnisnahme im Sinne des Abs. 3 betrieben werden.
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