(1) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat die für ihren oder seinen Wettbetrieb bestehenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung unter Berücksichtigung von Risikofaktoren zu ermitteln, zu bewerten und darauf aufbauend angemessene Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung dieser Risiken vorzusehen.
(2) Die Ermittlung und Bewertung der bestehenden Risiken haben im Sinne des § 4 Abs. 1 FM-GwG zu erfolgen.
(3) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat die durchgeführten Ermittlungs- und Bewertungsschritte und deren Ergebnis nachvollziehbar aufzuzeichnen, die Aufzeichnung auf aktuellem Stand zu halten und der Behörde auf Anfrage in einem allgemein gebräuchlichen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen.
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