(1) Jede Wettunternehmerin und jeder Wettunternehmer hat einen Wettschein auszustellen.
(2) Jeder Wettschein hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
a) | Name der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers; | |||||||||
b) | Bewilligungsdaten (Datum und Zahl des Bewilligungsbescheides); | |||||||||
c) | Tag und Zeit des Wettabschlusses oder der Wettabschlüsse; | |||||||||
d) | Wettscheinnummer; | |||||||||
e) | Wettgegenstand; | |||||||||
f) | Einsatz und möglicher Gewinn (Quote); | |||||||||
g) | Hinweis auf das Wettreglement; | |||||||||
h) | Anzahl der mit diesem Wettschein abgeschlossenen Wetten. |
(3) Das Original des Wettscheines ist der Wettteilnehmerin oder dem Wettteilnehmer auszuhändigen. Ein Duplikat des Wettscheines ist sieben Jahre lang ab dem Abschluss der Wette elektronisch aufzubewahren.
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