(1) Die Behörde (§ 16) hat die Strategischen Lärmkarten, Konfliktpläne und Aktionspläne sowie die überarbeiteten Strategischen Lärmkarten, Konfliktpläne und Aktionspläne öffentlich aufzulegen und im Internet allgemein zugänglich zu machen. Diese Informationen sind durch begleitende zusammenfassende Darstellungen der wichtigsten Punkte deutlich und verständlich zu gestalten. Die öffentliche Auflage ist in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen.
(2) Wenn der Aktionsplan einer Umweltprüfung unterzogen wurde, hat die Behörde (§ 16) zusätzlich zu den Strategischen Lärmkarten, Konfliktplänen und Aktionsplänen eine zusammenfassende Erklärung über die Umweltprüfung öffentlich aufzulegen und im Internet allgemein zugänglich zu machen. In der zusammenfassenden Erklärung ist darzulegen,
1. | wie die Umwelterwägungen in den Aktionsplan einbezogen wurden, | |||||||||
2. | wie der Umweltbericht und die eingelangten Stellungnahmen und gegebenenfalls auch die Ergebnisse der grenzüberschreitenden Konsultationen gemäß § 10 berücksichtigt wurden, | |||||||||
3. | aus welchen Gründen nach Abwägung welcher geprüften Alternativen die Erstellung des Aktionsplans erfolgt ist und | |||||||||
4. | welche Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen des Aktionsplanes auf die Umwelt gemäß § 9 Abs. 7 vorgesehen sind. | |||||||||
Die öffentliche Auflage ist in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen. |
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