Kriterien für die Bestimmung der voraussichtlichen Erheblichkeit von Umweltauswirkungen im Sinne des § 9 Abs. 2
1. | Merkmale des Aktionsplanes insbesondere in Bezug auf | |||||||||
– | das Ausmaß, in dem der Aktionsplan für Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt, | |||||||||
– | das Ausmaß in dem der Aktionsplan andere Pläne – einschließlich solcher in einer Planungs- oder Programmhierarchie – beeinflusst, | |||||||||
– | die Bedeutung des Aktionsplanes für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung, | |||||||||
– | die für den Aktionsplan relevanten Umweltprobleme, | |||||||||
– | die Bedeutung des Aktionsplanes für die Durchführung der Umweltvorschriften der Europäischen Gemeinschaft. | |||||||||
2. | Merkmale der Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf | |||||||||
– | die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen, | |||||||||
– | den kumulativen Charakter der Auswirkungen, | |||||||||
– | den grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen, | |||||||||
– | die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt (z. B. bei Unfällen), | |||||||||
– | den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (geographisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen), | |||||||||
– | die Bedeutung und die Sensibilität der voraussichtlich betroffenen Gebiete auf Grund folgender Faktoren: | |||||||||
● besondere natürliche Merkmale oder kulturelles Erbe, | ||||||||||
● Überschreitung der Umweltqualitätsnormen oder der Grenzwerte, | ||||||||||
● intensive Bodennutzung, | ||||||||||
– | die Auswirkungen auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als national, gemeinschaftsrechtlich oder international geschützt anerkannt ist. |
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