Anl. 2 W-ULSG

W-ULSG - Wiener Umgebungslärmschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Kriterien für die Bestimmung der voraussichtlichen Erheblichkeit von Umweltauswirkungen im Sinne des § 9 Abs. 2

1.

Merkmale des Aktionsplanes insbesondere in Bezug auf

das Ausmaß, in dem der Aktionsplan für Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt,

das Ausmaß in dem der Aktionsplan andere Pläne – einschließlich solcher in einer Planungs- oder Programmhierarchie – beeinflusst,

die Bedeutung des Aktionsplanes für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung,

die für den Aktionsplan relevanten Umweltprobleme,

die Bedeutung des Aktionsplanes für die Durchführung der Umweltvorschriften der Europäischen Gemeinschaft.

2.

Merkmale der Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf

die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen,

den kumulativen Charakter der Auswirkungen,

den grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,

die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt (z. B. bei Unfällen),

den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (geographisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen),

die Bedeutung und die Sensibilität der voraussichtlich betroffenen Gebiete auf Grund folgender Faktoren:

              besondere natürliche Merkmale oder kulturelles Erbe,

              Überschreitung der Umweltqualitätsnormen oder der Grenzwerte,

              intensive Bodennutzung,

die Auswirkungen auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als national, gemeinschaftsrechtlich oder international geschützt anerkannt ist.

In Kraft seit 04.03.2005 bis 31.12.9999
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