(1) Die Behörde (§ 16) hat die in den Strategischen Lärmkarten aufgezeigten Lärmprobleme anhand von Aktionsplänen darzustellen und ihnen entgegenzuwirken.
(2) Aktionspläne sind jedenfalls dann zu erstellen, wenn ein Konfliktplan eine Überschreitung der in Anhang I dieses Gesetzes festgelegten Schwellenwerte ergibt. Die Behörde (§ 16) hat diesfalls anhand der Aktionspläne eine Verminderung der Lärmbelastung zu erwirken.
(3) Die Behörde (§ 16) hat durch Aktionspläne weiters sicherzustellen, dass die in einer Verordnung gemäß § 13 Abs. 2 festgelegten ruhigen Gebiete als solche erhalten bleiben.
(4) Die Aktionspläne müssen den durch Verordnung gemäß § 13 Abs. 1 näher festgelegten Anforderungen entsprechen.
(5) Die Behörde (§ 16) hat Aktionspläne spätestens bis zum 31. Mai 2008 zu erstellen und sodann in Abständen von jeweils fünf Jahren zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
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