Die Behörde (§ 16) hat die in Anhang VI der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 v. 18.7.2002, S 12 genannten Informationen aus den Strategischen Lärmkarten und die dort genannten Zusammenfassungen der Aktionspläne binnen einem Monat nach den in § 6 und § 8 genannten Zeitpunkten dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Zusammenführung und Weiterleitung an die Europäische Kommission zu übermitteln.
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