§ 7 W-ULSG Konfliktpläne

W-ULSG - Wiener Umgebungslärmschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Behörde (§ 16) hat Konfliktpläne getrennt nach den in § 6 angegebenen Schallquellen und Lärmindizes zu erstellen.

(2) Die Darstellung und der Inhalt der Konfliktpläne müssen den durch Verordnung gemäß § 13 Abs. 1 näher festgelegten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Behörde (§ 16) hat Konfliktpläne spätestens bis zum 31. Mai 2007 zu erstellen und sodann in Abständen von jeweils fünf Jahren zu überarbeiten.

In Kraft seit 04.03.2005 bis 31.12.9999
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