(1) Wenn
1. | die Umsetzung eines Aktionsplanes voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union haben wird oder | |||||||||
2. | ein von den Auswirkungen der Umsetzung des Aktionsplanes voraussichtlich erheblich betroffener Mitgliedstaat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, | |||||||||
hat die Behörde (§ 16) diesem Mitgliedstaat spätestens zum jeweiligen Zeitpunkt der Bekanntmachung den Umweltbericht und den Entwurf des Aktionsplanes zu übermitteln. Dem anderen Mitgliedstaat ist die Möglichkeit zu gewähren, innerhalb einer angemessenen Frist mitzuteilen, ob er an der Umweltprüfung teilnehmen will. |
(2) Auf Verlangen des Mitgliedstaates sind Konsultationen mit diesem zu führen über
1. | die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen auf die Umwelt, welche die Umsetzung des Aktionsplanes haben könnte, und | |||||||||
2. | die geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher Auswirkungen. |
(3) Werden mit einem anderen Mitgliedstaat Konsultationen geführt, so ist zu Beginn ein angemessener Zeitrahmen für deren Dauer zu vereinbaren. Dem anderen Mitgliedstaat sind der Aktionsplan und die Erklärung gemäß § 12 Abs. 2 zu übermitteln.
(4) Wird im Rahmen der Erstellung von Aktionsplänen im Bereich des Lärmschutzes, der Lärmverminderung oder Lärmverhütung in einem anderen Mitgliedstaat ein Umweltbericht oder der Entwurf eines Aktionsplanes übermittelt, so hat die Behörde (§ 16) die betroffenen Umweltstellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 12 und die Öffentlichkeit in der in § 9 Abs. 6 vorgesehenen Art und Weise einzubeziehen. Die Behörde (§ 16) hat die eingelangten Stellungnahmen dem anderen Mitgliedstaat zu übermitteln und erforderlichenfalls mit diesem Konsultationen zu führen.
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