§ 3 W-ULSG Begriffsbestimmungen

W-ULSG - Wiener Umgebungslärmschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

1.

Umgebungslärm: Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden und als gesundheitsschädlich anzusehen sind oder zu unzumutbaren Belastungen beitragen;

2.

Straßenverkehrslärm: Umgebungslärm, welcher auf Straßen verursacht wird, mit Ausnahme jedoch von Lärm, welcher auf Bundesstraßen im Sinne des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 154/2004 verursacht wird oder von Eisenbahnen im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004, herrührt;

3.

Industrielärm: Umgebungslärm, der von Anlagen, welche vom Anwendungsbereich des Wiener IPPC-Anlagengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 31/2003, umfasst sind, herrührt;

4.

Gesundheitsschädliche Auswirkungen: negative Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen;

5.

Lärmindex: eine physikalische Größe für die Beschreibung des Umgebungslärms, der mit gesundheitsschädlichen Auswirkungen in Verbindung steht;

6.

Bewertung: jede Methode zur Berechnung des Wertes des Lärmindexes oder der damit verbundenen gesundheitsschädlichen Auswirkungen;

7.

Schwellenwert: jener Wert getrennt nach Schallquelle und Lärmindex, ab dem Aktionspläne zu erstellen sind;

8.

Strategische Lärmkarte: eine Karte zur Gesamtbewertung der auf verschiedene Lärmquellen zurückzuführenden Lärmbelastung in einem bestimmten Gebiet oder zur Gesamtprognose für ein solches Gebiet. Unter Ausarbeitung ist die Darstellung von Informationen über die aktuelle oder voraussichtliche Umgebungslärmsituation anhand eines Lärmindexes mit der Beschreibung der Überschreitung der relevanten geltenden Schwellenwerte, der Anzahl der betroffenen Personen in einem bestimmten Gebiet und der Anzahl der Wohnungen, die in einem bestimmten Gebiet bestimmten Werten eines Lärmindexes ausgesetzt sind;

9.

Konfliktplan: die Darstellung bzw. Beschreibung der örtlichen Bereiche der Überschreitung der relevanten Schwellenwerte, der Anzahl der betroffenen Personen in Bereichen, in denen der jeweilige Schwellenwert überschritten wird, sowie der Anzahl der über den Schwellenwerten liegenden Gebäude;

10.

Aktionsplan: ein Plan zur Regelung von Lärmproblemen und von Lärmauswirkungen einschließlich der Lärmminderung sowie der Erhaltung ruhiger Gebiete;

11.

Öffentlichkeit: eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie Vereine, Organisationen oder Gruppen dieser Personen;

12.

Umweltstellen: jene Abteilungen des Magistrates der Stadt Wien, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich von den durch die Umsetzung des Aktionsplanes verursachten Umweltauswirkungen betroffen sind, sowie die Wiener Umweltanwaltschaft.

(2) Weiters bedeuten die in einer Verordnung gemäß § 13 Abs. 1 näher auszuführenden Begriffe Folgendes:

1.

„Lden“ (Tag-Abend-Nacht-Index): der Lärmindex für die allgemeine Lärmbelastung;

2.

„Lday“ (Tag-Lärmindex): der Lärmindex für die Lärmbelastung während des Tages;

3.

„Levening“ (Abend-Lärmindex): der Lärmindex für die Lärmbelastung am Abend;

4.

„Lnight“ (Nacht-Lärmindex): der Lärmindex für Lärmbelastung in der Nacht.

In Kraft seit 04.03.2005 bis 31.12.9999
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