(1) Die Behörde (§ 16) hat Strategische Lärmkarten zu erstellen für
1. | Straßenverkehrslärm und | |||||||||
2. | Industrielärm. |
(2) Die Strategischen Lärmkarten sind getrennt nach Schallquellen und Lärmindizes zu erstellen.
(3) Die Darstellung und der Inhalt der Strategischen Lärmkarten müssen den durch Verordnung gemäß § 13 näher festgelegten Anforderungen entsprechen.
(4) Die Behörde (§ 16) hat Strategische Lärmkarten spätestens bis zum 31. Mai 2007 zu erstellen und sodann in Abständen von jeweils fünf Jahren zu überarbeiten.
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