(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Regelungen zur Beschreibung
1. | der Lärmindizes, | |||||||||
2. | der Bewertungsmethoden für Lärmindizes, | |||||||||
3. | der Mindestanforderungen für die Ausarbeitung von Strategischen Lärmkarten und Konfliktplänen und | |||||||||
4. | der Mindestanforderungen für die Ausarbeitung von Aktionsplänen festzulegen. |
(2) Die Landesregierung wird weiters ermächtigt, durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Landesgesetzes und die umzusetzenden Regelungen der Europäischen Gemeinschaft die in § 8 Abs. 3 genannten ruhigen Gebiete festzulegen.
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