Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1) Zur Erstellung der Strategischen Lärmkarten und Konfliktpläne sind die Lärmimmissionen anhand der Lärmindizes Lden und Lnight zu bewerten.
(2) In den Strategischen Lärmkarten und Konfliktplänen ist der Mittelwert der Lärmimmissionen im jeweils vorangegangen Kalenderjahr darzustellen.
In Kraft seit 04.03.2005 bis 31.12.9999
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