(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist die Vorbeugung, Verhinderung und Minderung von Umgebungslärm und seiner gesundheitsschädlichen Auswirkungen.
(2) Zur Erreichung dieses Zieles werden folgende Maßnahmen vorgesehen:
1. | die Bewertung von Umgebungslärm anhand von Strategischen Lärmkarten und Konfliktplänen; | |||||||||
2. | die Verhinderung und Minderung von Umgebungslärm anhand von Aktionsplänen, insbesondere in Fällen, in denen die in Anhang I dieses Gesetzes festgelegten Schwellenwerte überschritten werden; | |||||||||
3. | die Sicherstellung der Information der Öffentlichkeit über Umgebungslärm und seine Auswirkungen. |
Dieses Gesetz ist anzuwenden auf jede Form von Straßenverkehrslärm und Industrielärm, dem Menschen ausgesetzt sind.
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Lärm, der von der davon betroffenen Person selbst oder durch Tätigkeiten innerhalb von Wohnungen verursacht wird, Nachbarschaftslärm, Baulärm, Lärm am Arbeitsplatz und in Verkehrsmitteln.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
1. | Umgebungslärm: Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden und als gesundheitsschädlich anzusehen sind oder zu unzumutbaren Belastungen beitragen; | |||||||||
2. | Straßenverkehrslärm: Umgebungslärm, welcher auf Straßen verursacht wird, mit Ausnahme jedoch von Lärm, welcher auf Bundesstraßen im Sinne des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 154/2004 verursacht wird oder von Eisenbahnen im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004, herrührt; | |||||||||
3. | Industrielärm: Umgebungslärm, der von Anlagen, welche vom Anwendungsbereich des Wiener IPPC-Anlagengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 31/2003, umfasst sind, herrührt; | |||||||||
4. | Gesundheitsschädliche Auswirkungen: negative Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen; | |||||||||
5. | Lärmindex: eine physikalische Größe für die Beschreibung des Umgebungslärms, der mit gesundheitsschädlichen Auswirkungen in Verbindung steht; | |||||||||
6. | Bewertung: jede Methode zur Berechnung des Wertes des Lärmindexes oder der damit verbundenen gesundheitsschädlichen Auswirkungen; | |||||||||
7. | Schwellenwert: jener Wert getrennt nach Schallquelle und Lärmindex, ab dem Aktionspläne zu erstellen sind; | |||||||||
8. | Strategische Lärmkarte: eine Karte zur Gesamtbewertung der auf verschiedene Lärmquellen zurückzuführenden Lärmbelastung in einem bestimmten Gebiet oder zur Gesamtprognose für ein solches Gebiet. Unter Ausarbeitung ist die Darstellung von Informationen über die aktuelle oder voraussichtliche Umgebungslärmsituation anhand eines Lärmindexes mit der Beschreibung der Überschreitung der relevanten geltenden Schwellenwerte, der Anzahl der betroffenen Personen in einem bestimmten Gebiet und der Anzahl der Wohnungen, die in einem bestimmten Gebiet bestimmten Werten eines Lärmindexes ausgesetzt sind; | |||||||||
9. | Konfliktplan: die Darstellung bzw. Beschreibung der örtlichen Bereiche der Überschreitung der relevanten Schwellenwerte, der Anzahl der betroffenen Personen in Bereichen, in denen der jeweilige Schwellenwert überschritten wird, sowie der Anzahl der über den Schwellenwerten liegenden Gebäude; | |||||||||
10. | Aktionsplan: ein Plan zur Regelung von Lärmproblemen und von Lärmauswirkungen einschließlich der Lärmminderung sowie der Erhaltung ruhiger Gebiete; | |||||||||
11. | Öffentlichkeit: eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie Vereine, Organisationen oder Gruppen dieser Personen; | |||||||||
12. | Umweltstellen: jene Abteilungen des Magistrates der Stadt Wien, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich von den durch die Umsetzung des Aktionsplanes verursachten Umweltauswirkungen betroffen sind, sowie die Wiener Umweltanwaltschaft. |
(2) Weiters bedeuten die in einer Verordnung gemäß § 13 Abs. 1 näher auszuführenden Begriffe Folgendes:
1. | „Lden“ (Tag-Abend-Nacht-Index): der Lärmindex für die allgemeine Lärmbelastung; | |||||||||
2. | „Lday“ (Tag-Lärmindex): der Lärmindex für die Lärmbelastung während des Tages; | |||||||||
3. | „Levening“ (Abend-Lärmindex): der Lärmindex für die Lärmbelastung am Abend; | |||||||||
4. | „Lnight“ (Nacht-Lärmindex): der Lärmindex für Lärmbelastung in der Nacht. |
(1) Sämtliche in diesem Gesetz vorgesehene Maßnahmen sind für das gesamte Landesgebiet zu erstellen.
(2) Der Tageszeitraum wird wie folgt festgelegt:
1. | Tag: von 6.00 Uhr bis 19.00 Uhr; | |||||||||
2 Abend: von 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr; | ||||||||||
3. | Nacht: von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr. |
(1) Zur Erstellung der Strategischen Lärmkarten und Konfliktpläne sind die Lärmimmissionen anhand der Lärmindizes Lden und Lnight zu bewerten.
(2) In den Strategischen Lärmkarten und Konfliktplänen ist der Mittelwert der Lärmimmissionen im jeweils vorangegangen Kalenderjahr darzustellen.
(1) Die Behörde (§ 16) hat Strategische Lärmkarten zu erstellen für
1. | Straßenverkehrslärm und | |||||||||
2. | Industrielärm. |
(2) Die Strategischen Lärmkarten sind getrennt nach Schallquellen und Lärmindizes zu erstellen.
(3) Die Darstellung und der Inhalt der Strategischen Lärmkarten müssen den durch Verordnung gemäß § 13 näher festgelegten Anforderungen entsprechen.
(4) Die Behörde (§ 16) hat Strategische Lärmkarten spätestens bis zum 31. Mai 2007 zu erstellen und sodann in Abständen von jeweils fünf Jahren zu überarbeiten.
(1) Die Behörde (§ 16) hat Konfliktpläne getrennt nach den in § 6 angegebenen Schallquellen und Lärmindizes zu erstellen.
(2) Die Darstellung und der Inhalt der Konfliktpläne müssen den durch Verordnung gemäß § 13 Abs. 1 näher festgelegten Anforderungen entsprechen.
(3) Die Behörde (§ 16) hat Konfliktpläne spätestens bis zum 31. Mai 2007 zu erstellen und sodann in Abständen von jeweils fünf Jahren zu überarbeiten.
(1) Die Behörde (§ 16) hat die in den Strategischen Lärmkarten aufgezeigten Lärmprobleme anhand von Aktionsplänen darzustellen und ihnen entgegenzuwirken.
(2) Aktionspläne sind jedenfalls dann zu erstellen, wenn ein Konfliktplan eine Überschreitung der in Anhang I dieses Gesetzes festgelegten Schwellenwerte ergibt. Die Behörde (§ 16) hat diesfalls anhand der Aktionspläne eine Verminderung der Lärmbelastung zu erwirken.
(3) Die Behörde (§ 16) hat durch Aktionspläne weiters sicherzustellen, dass die in einer Verordnung gemäß § 13 Abs. 2 festgelegten ruhigen Gebiete als solche erhalten bleiben.
(4) Die Aktionspläne müssen den durch Verordnung gemäß § 13 Abs. 1 näher festgelegten Anforderungen entsprechen.
(5) Die Behörde (§ 16) hat Aktionspläne spätestens bis zum 31. Mai 2008 zu erstellen und sodann in Abständen von jeweils fünf Jahren zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
(1) Eine Umweltprüfung von Aktionsplänen ist durchzuführen, sofern die Aktionspläne
1. | einen Rahmen für die künftige Genehmigung von Vorhaben, die im Anhang 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2005, angeführt sind, festlegen, oder | |||||||||
2. | voraussichtlich Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete haben, oder | |||||||||
3. | den Rahmen für die Genehmigung sonstiger Projekte festlegen und die Umsetzung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird. |
(2) Wird nur ein Rahmen für die Genehmigung sonstiger Projekte festgelegt oder werden nur geringfügige Änderungen eines Aktionsplanes vorgenommen, ist anhand der in Anhang II näher ausgeführten Kriterien zu prüfen, ob die Umsetzung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird. Den Umweltstellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 12 ist die Möglichkeit zu gewähren, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.
(3) Wenn keine Umweltprüfung durchgeführt wird, hat die Behörde (§ 16) die Ergebnisse der Prüfung gemäß Abs. 2 einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung durchzuführen, auf der Internetseite der Behörde (§ 16) zu veröffentlichen.
(4) Ist eine Umweltprüfung durchzuführen, so hat die Behörde (§ 16) einen Umweltbericht zu erstellen. Dieser Umweltbericht hat die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Umsetzung des Aktionsplanes auf die Umwelt hat, zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Dabei sind auch vertretbare Alternativen, die die Ziele und den örtlichen Anwendungsbereich des Aktionsplanes berücksichtigen, zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten.
(5) Der Umweltbericht muss den Anforderungen gemäß Anhang III dieses Gesetzes entsprechen. Bei der Erstellung des Umweltberichtes sind die Angaben heranzuziehen, die mit vertretbarem Aufwand gemacht werden können, wobei der gegenwärtige Wissensstand, aktuelle Prüfmethoden, Inhalt und Detaillierungsgrad des Aktionsplanes zu berücksichtigen sind. Zur Erlangung der in Anhang III dieses Gesetzes genannten Informationen können alle verfügbaren relevanten Informationen über die Umweltauswirkungen des Aktionsplanes herangezogen werden, die auf anderen Ebenen des Entscheidungsprozesses oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften erstellt wurden. Den Umweltstellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 12 ist die Möglichkeit zu gewähren, innerhalb einer angemessenen Frist zur Festlegung des Umfanges und des Detaillierungsgrades der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen Stellung zu nehmen.
(6) Die Behörde (§ 16) hat den Entwurf des Aktionsplanes und den Umweltbericht öffentlich aufzulegen und im Internet allgemein zugänglich zu machen. Die öffentliche Auflage ist in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen und im Internet bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedermann innerhalb von sechs Wochen ab der Bekanntmachung bei der Behörde (§ 16) eine schriftliche Stellungnahme abgeben kann. Den Umweltstellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 12 ist der Entwurf des Aktionsplanes und der Umweltbericht zu übermitteln und die Möglichkeit zu gewähren, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen. Der Umweltbericht, die eingelangten Stellungnahmen und die eventuellen Ergebnisse der grenzüberschreitenden Konsultationen gemäß § 10 sind bei der Erstellung des Aktionsplanes zu berücksichtigen.
(7) Wurde eine Umweltprüfung durchgeführt, so hat die Behörde (§ 16) dafür Sorge zu tragen, dass die erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Aktionsplanes auf die Umwelt überwacht werden, um unter anderem frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen ermitteln zu können und erforderlichenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.
(1) Wenn
1. | die Umsetzung eines Aktionsplanes voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union haben wird oder | |||||||||
2. | ein von den Auswirkungen der Umsetzung des Aktionsplanes voraussichtlich erheblich betroffener Mitgliedstaat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, | |||||||||
hat die Behörde (§ 16) diesem Mitgliedstaat spätestens zum jeweiligen Zeitpunkt der Bekanntmachung den Umweltbericht und den Entwurf des Aktionsplanes zu übermitteln. Dem anderen Mitgliedstaat ist die Möglichkeit zu gewähren, innerhalb einer angemessenen Frist mitzuteilen, ob er an der Umweltprüfung teilnehmen will. |
(2) Auf Verlangen des Mitgliedstaates sind Konsultationen mit diesem zu führen über
1. | die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen auf die Umwelt, welche die Umsetzung des Aktionsplanes haben könnte, und | |||||||||
2. | die geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher Auswirkungen. |
(3) Werden mit einem anderen Mitgliedstaat Konsultationen geführt, so ist zu Beginn ein angemessener Zeitrahmen für deren Dauer zu vereinbaren. Dem anderen Mitgliedstaat sind der Aktionsplan und die Erklärung gemäß § 12 Abs. 2 zu übermitteln.
(4) Wird im Rahmen der Erstellung von Aktionsplänen im Bereich des Lärmschutzes, der Lärmverminderung oder Lärmverhütung in einem anderen Mitgliedstaat ein Umweltbericht oder der Entwurf eines Aktionsplanes übermittelt, so hat die Behörde (§ 16) die betroffenen Umweltstellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 12 und die Öffentlichkeit in der in § 9 Abs. 6 vorgesehenen Art und Weise einzubeziehen. Die Behörde (§ 16) hat die eingelangten Stellungnahmen dem anderen Mitgliedstaat zu übermitteln und erforderlichenfalls mit diesem Konsultationen zu führen.
(1) Die Behörde (§ 16) hat im Zuge des Erstellens von Aktionsplänen die Bezirksvorsteherin bzw. den Bezirksvorsteher des jeweils betroffenen Bezirkes über die geplanten Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.
(2) Der Bezirksvorsteherin bzw. dem Bezirksvorsteher ist hinsichtlich der geplanten Maßnahmen die Möglichkeit zu gewähren, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.
(1) Die Behörde (§ 16) hat die Strategischen Lärmkarten, Konfliktpläne und Aktionspläne sowie die überarbeiteten Strategischen Lärmkarten, Konfliktpläne und Aktionspläne öffentlich aufzulegen und im Internet allgemein zugänglich zu machen. Diese Informationen sind durch begleitende zusammenfassende Darstellungen der wichtigsten Punkte deutlich und verständlich zu gestalten. Die öffentliche Auflage ist in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen.
(2) Wenn der Aktionsplan einer Umweltprüfung unterzogen wurde, hat die Behörde (§ 16) zusätzlich zu den Strategischen Lärmkarten, Konfliktplänen und Aktionsplänen eine zusammenfassende Erklärung über die Umweltprüfung öffentlich aufzulegen und im Internet allgemein zugänglich zu machen. In der zusammenfassenden Erklärung ist darzulegen,
1. | wie die Umwelterwägungen in den Aktionsplan einbezogen wurden, | |||||||||
2. | wie der Umweltbericht und die eingelangten Stellungnahmen und gegebenenfalls auch die Ergebnisse der grenzüberschreitenden Konsultationen gemäß § 10 berücksichtigt wurden, | |||||||||
3. | aus welchen Gründen nach Abwägung welcher geprüften Alternativen die Erstellung des Aktionsplans erfolgt ist und | |||||||||
4. | welche Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen des Aktionsplanes auf die Umwelt gemäß § 9 Abs. 7 vorgesehen sind. | |||||||||
Die öffentliche Auflage ist in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen. |
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Regelungen zur Beschreibung
1. | der Lärmindizes, | |||||||||
2. | der Bewertungsmethoden für Lärmindizes, | |||||||||
3. | der Mindestanforderungen für die Ausarbeitung von Strategischen Lärmkarten und Konfliktplänen und | |||||||||
4. | der Mindestanforderungen für die Ausarbeitung von Aktionsplänen festzulegen. |
(2) Die Landesregierung wird weiters ermächtigt, durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Landesgesetzes und die umzusetzenden Regelungen der Europäischen Gemeinschaft die in § 8 Abs. 3 genannten ruhigen Gebiete festzulegen.
Die Behörde (§ 16) hat die in Anhang VI der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 v. 18.7.2002, S 12 genannten Informationen aus den Strategischen Lärmkarten und die dort genannten Zusammenfassungen der Aktionspläne binnen einem Monat nach den in § 6 und § 8 genannten Zeitpunkten dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Zusammenführung und Weiterleitung an die Europäische Kommission zu übermitteln.
Weder durch dieses Landesgesetz noch durch die Strategischen Lärmkarten, Konfliktpläne und Aktionspläne werden subjektiv-öffentliche Rechte oder privatrechtliche Rechtsansprüche begründet.
Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
Durch sämtliche Bestimmungen dieses Landesgesetzes werden die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 v. 18.7.2002, S 12 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/996 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 168 vom 1.7.2015 S 1 und die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 v. 21.7.2001, S 30 umgesetzt.
Festlegung der Schwellenwerte
Um das Verhältnis zwischen unzumutbarer Belastung und Lden bzw. Lnight für Straßenverkehrslärm und für Lärm von Gebieten für industrielle Tätigkeiten zu bewerten, werden als Grundlage für die Aktionsplanung nachfolgende Schwellenwerte festgelegt:
– | Als Schwellenwert für die Beurteilung von Verkehrsgeräuschen gilt ein Lden von 60 dB und ein Lnight von 50 dB. | |||||||||
– | Als Schwellenwert für die Beurteilung von Industriegeräuschen gilt ein Lden von 55 dB und ein Lnight von 45 dB. |
Kriterien für die Bestimmung der voraussichtlichen Erheblichkeit von Umweltauswirkungen im Sinne des § 9 Abs. 2
1. | Merkmale des Aktionsplanes insbesondere in Bezug auf | |||||||||
– | das Ausmaß, in dem der Aktionsplan für Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt, | |||||||||
– | das Ausmaß in dem der Aktionsplan andere Pläne – einschließlich solcher in einer Planungs- oder Programmhierarchie – beeinflusst, | |||||||||
– | die Bedeutung des Aktionsplanes für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung, | |||||||||
– | die für den Aktionsplan relevanten Umweltprobleme, | |||||||||
– | die Bedeutung des Aktionsplanes für die Durchführung der Umweltvorschriften der Europäischen Gemeinschaft. | |||||||||
2. | Merkmale der Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf | |||||||||
– | die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen, | |||||||||
– | den kumulativen Charakter der Auswirkungen, | |||||||||
– | den grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen, | |||||||||
– | die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt (z. B. bei Unfällen), | |||||||||
– | den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (geographisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen), | |||||||||
– | die Bedeutung und die Sensibilität der voraussichtlich betroffenen Gebiete auf Grund folgender Faktoren: | |||||||||
● besondere natürliche Merkmale oder kulturelles Erbe, | ||||||||||
● Überschreitung der Umweltqualitätsnormen oder der Grenzwerte, | ||||||||||
● intensive Bodennutzung, | ||||||||||
– | die Auswirkungen auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als national, gemeinschaftsrechtlich oder international geschützt anerkannt ist. |
Anforderungen an den Umweltbericht gemäß § 9 Abs. 4
Folgende Informationen sind in den Umweltbericht aufzunehmen:
– | eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Aktionsplanes sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen; | |||||||||
– | die relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Aktionsplanes; | |||||||||
– | die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden; | |||||||||
– | sämtliche derzeitigen für den Aktionsplan relevanten Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die sich auf Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen, wie etwa die gemäß den Richtlinien 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S 1 und 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S 7 ausgewiesenen Gebiete; | |||||||||
– | die auf internationaler oder gemeinschaftlicher Ebene oder auf der Ebene der Mitgliedstaaten festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Aktionsplan von Bedeutung sind und die Art, wie diese Ziele und alle Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Aktionsplanes berücksichtigt wurden; | |||||||||
– | die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen 1, einschließlich der Auswirkungen auf Aspekte wie die biologische Vielfalt, die Bevölkerung, die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte, das kulturelle Erbe einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze, die Landschaft und die Wechselbeziehung zwischen den genannten Faktoren; | |||||||||
– | die Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche negative Umweltauswirkungen auf Grund der Umsetzung des Aktionsplanes zu verringern und soweit wie möglich auszugleichen; | |||||||||
– | eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen und eine Beschreibung wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde, einschließlich etwaiger Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen (zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse); | |||||||||
– | eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der Umsetzung des Aktionsplanes; | |||||||||
– | eine nichttechnische Zusammenfassung der oben beschriebenen Informationen. | |||||||||
1 Einschließlich sekundärer, kumulativer, synergetischer, kurz-, mittel- und langfristiger, ständiger und vorübergehender, positiver und negativer Auswirkungen. |
Gesetz über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (Wiener Umgebungslärmschutzgesetz) [CELEX Nrn.: 32001L0042 und 32002L0049]
Präambel/Promulgationsklausel
Der Wiener Landtag hat beschlossen: