§ 2 W-ULSG Anwendungsbereich

W-ULSG - Wiener Umgebungslärmschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf jede Form von Straßenverkehrslärm und Industrielärm, dem Menschen ausgesetzt sind.

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Lärm, der von der davon betroffenen Person selbst oder durch Tätigkeiten innerhalb von Wohnungen verursacht wird, Nachbarschaftslärm, Baulärm, Lärm am Arbeitsplatz und in Verkehrsmitteln.

In Kraft seit 04.03.2005 bis 31.12.9999
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