(1) Eine Umweltprüfung von Aktionsplänen ist durchzuführen, sofern die Aktionspläne
1. | einen Rahmen für die künftige Genehmigung von Vorhaben, die im Anhang 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2005, angeführt sind, festlegen, oder | |||||||||
2. | voraussichtlich Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete haben, oder | |||||||||
3. | den Rahmen für die Genehmigung sonstiger Projekte festlegen und die Umsetzung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird. |
(2) Wird nur ein Rahmen für die Genehmigung sonstiger Projekte festgelegt oder werden nur geringfügige Änderungen eines Aktionsplanes vorgenommen, ist anhand der in Anhang II näher ausgeführten Kriterien zu prüfen, ob die Umsetzung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird. Den Umweltstellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 12 ist die Möglichkeit zu gewähren, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.
(3) Wenn keine Umweltprüfung durchgeführt wird, hat die Behörde (§ 16) die Ergebnisse der Prüfung gemäß Abs. 2 einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung durchzuführen, auf der Internetseite der Behörde (§ 16) zu veröffentlichen.
(4) Ist eine Umweltprüfung durchzuführen, so hat die Behörde (§ 16) einen Umweltbericht zu erstellen. Dieser Umweltbericht hat die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Umsetzung des Aktionsplanes auf die Umwelt hat, zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Dabei sind auch vertretbare Alternativen, die die Ziele und den örtlichen Anwendungsbereich des Aktionsplanes berücksichtigen, zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten.
(5) Der Umweltbericht muss den Anforderungen gemäß Anhang III dieses Gesetzes entsprechen. Bei der Erstellung des Umweltberichtes sind die Angaben heranzuziehen, die mit vertretbarem Aufwand gemacht werden können, wobei der gegenwärtige Wissensstand, aktuelle Prüfmethoden, Inhalt und Detaillierungsgrad des Aktionsplanes zu berücksichtigen sind. Zur Erlangung der in Anhang III dieses Gesetzes genannten Informationen können alle verfügbaren relevanten Informationen über die Umweltauswirkungen des Aktionsplanes herangezogen werden, die auf anderen Ebenen des Entscheidungsprozesses oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften erstellt wurden. Den Umweltstellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 12 ist die Möglichkeit zu gewähren, innerhalb einer angemessenen Frist zur Festlegung des Umfanges und des Detaillierungsgrades der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen Stellung zu nehmen.
(6) Die Behörde (§ 16) hat den Entwurf des Aktionsplanes und den Umweltbericht öffentlich aufzulegen und im Internet allgemein zugänglich zu machen. Die öffentliche Auflage ist in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen und im Internet bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedermann innerhalb von sechs Wochen ab der Bekanntmachung bei der Behörde (§ 16) eine schriftliche Stellungnahme abgeben kann. Den Umweltstellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 12 ist der Entwurf des Aktionsplanes und der Umweltbericht zu übermitteln und die Möglichkeit zu gewähren, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen. Der Umweltbericht, die eingelangten Stellungnahmen und die eventuellen Ergebnisse der grenzüberschreitenden Konsultationen gemäß § 10 sind bei der Erstellung des Aktionsplanes zu berücksichtigen.
(7) Wurde eine Umweltprüfung durchgeführt, so hat die Behörde (§ 16) dafür Sorge zu tragen, dass die erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Aktionsplanes auf die Umwelt überwacht werden, um unter anderem frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen ermitteln zu können und erforderlichenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.
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