(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist die Vorbeugung, Verhinderung und Minderung von Umgebungslärm und seiner gesundheitsschädlichen Auswirkungen.
(2) Zur Erreichung dieses Zieles werden folgende Maßnahmen vorgesehen:
1. | die Bewertung von Umgebungslärm anhand von Strategischen Lärmkarten und Konfliktplänen; | |||||||||
2. | die Verhinderung und Minderung von Umgebungslärm anhand von Aktionsplänen, insbesondere in Fällen, in denen die in Anhang I dieses Gesetzes festgelegten Schwellenwerte überschritten werden; | |||||||||
3. | die Sicherstellung der Information der Öffentlichkeit über Umgebungslärm und seine Auswirkungen. |
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