§ 1 W-ULSG Ziel des Gesetzes

W-ULSG - Wiener Umgebungslärmschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist die Vorbeugung, Verhinderung und Minderung von Umgebungslärm und seiner gesundheitsschädlichen Auswirkungen.

(2) Zur Erreichung dieses Zieles werden folgende Maßnahmen vorgesehen:

1.

die Bewertung von Umgebungslärm anhand von Strategischen Lärmkarten und Konfliktplänen;

2.

die Verhinderung und Minderung von Umgebungslärm anhand von Aktionsplänen, insbesondere in Fällen, in denen die in Anhang I dieses Gesetzes festgelegten Schwellenwerte überschritten werden;

3.

die Sicherstellung der Information der Öffentlichkeit über Umgebungslärm und seine Auswirkungen.

In Kraft seit 04.03.2005 bis 31.12.9999
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