(1) Die Baubewilligung erlischt, wenn
a) | mit dem Bau nicht innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft der Baubewilligung begonnen wird oder | |||||||||
b) | die Fertigstellungsanzeige nicht innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft der Baubewilligung erfolgt. |
(2) Die Betriebsbewilligung erlischt, wenn
a) | der regelmäßige Betrieb nicht innerhalb eines Jahres ab Fertigstellungsanzeige, in den Fällen der Erteilung einer Betriebsbewilligung nach § 7 Abs. 2 ab Rechtskraft derselben, aufgenommen wird, | |||||||||
b) | der Bewilligungsinhaber anzeigt, daß die elektrische Leitungsanlage dauernd außer Betrieb genommen wird, oder | |||||||||
c) | der Betrieb der elektrischen Leitungsanlage nach Feststellung der Behörde unbegründet durch mehr als drei Jahre unterbrochen wurde. |
(3) Die Fristen nach Abs. 1 und Abs. 2 lit. a können von der Behörde verlängert werden, wenn die Planungs- oder Bauarbeiten dies erfordern und darum vor Fristablauf angesucht wird.
(4) Nach Erlöschen der Bau- oder Betriebsbewilligung hat der über die Leitungsanlage Verfügungsberechtigte diese unverzüglich abzutragen, sofern nicht an deren Weiterbestand aus Gründen der Versorgung der Bevölkerung Wiens oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie ein öffentliches Interesse besteht und nicht andere öffentliche Interessen (§ 7 Abs. 1) überwiegen.
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