§ 12 W-SSWG 1969 Beurkundung von Übereinkommen; grundbuchsrechtlicher Urkundencharakter der Bescheide

W-SSWG 1969 - Wiener Starkstromwegegesetz 1969

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die im Zuge eines elektrizitätsrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind von der Behörde zu beurkunden.

(2) Hängt nach einem auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Bescheid die Erwerbung oder die Belastung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechtes von dem Eintritt bestimmter Voraussetzungen ab, so hat die Behörde auf Antrag auszusprechen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind. Der Ausspruch ist für das Gericht bindend.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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