(1) Nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen rechtmäßig bestehende elektrische Leitungsanlagen werden durch die Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht berührt.
(2) Die nach den früheren gesetzlichen Bestimmungen erworbenen Rechte für diese Leitungsanlagen bleiben ebenso wie die damit verbundenen Verpflichtungen aufrecht.
(3) Am Tage des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beenden.
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