§ 17 W-SSWG 1969 Übergangsbestimmungen

W-SSWG 1969 - Wiener Starkstromwegegesetz 1969

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen rechtmäßig bestehende elektrische Leitungsanlagen werden durch die Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht berührt.

(2) Die nach den früheren gesetzlichen Bestimmungen erworbenen Rechte für diese Leitungsanlagen bleiben ebenso wie die damit verbundenen Verpflichtungen aufrecht.

(3) Am Tage des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beenden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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