(1) Elektrische Leitungsanlagen im Sinne dieses Landesgesetzes sind elektrische Anlagen (§ 1 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001) für Starkstrom, die der Fortleitung elektrischer Energie dienen; hiezu zählen insbesondere auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen.
(2) Starkstrom im Sinne dieses Landesgesetzes ist elektrischer Strom mit einer Spannung über 42 Volt oder einer Leistung von mehr als 100 Watt.
0 Kommentare zu § 2 W-SSWG 1969