(1) Dieses Landesgesetz gilt für elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich nur auf den Bereich des Bundeslandes Wien erstrecken.
(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind Anlagen, die sich innerhalb des dem Eigentümer dieser elektrischen Leitungsanlage gehörenden Geländes befinden oder ausschließlich dem ganzen oder teilweisen Betrieb von Eisenbahnen sowie dem Betrieb des Bergbaues, der Luftfahrt, der Schiffahrt, den technischen Einrichtungen der Post, der Landesverteidigung oder Fernmeldezwecken dienen.
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