Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Landesgesetzes übertreten hat, von der Behörde zu verhalten, den gesetzmäßigen Zustand binnen angemessener Frist wiederherzustellen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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