§ 8 W-SSWG 1969 Bauanzeige und Betriebsbeginnsanzeige

W-SSWG 1969 - Wiener Starkstromwegegesetz 1969

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Der Bauführer, der die Leitungsanlage herstellt oder abändert, hat der Behörde spätestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten eine schriftliche Baubeginnsanzeige zu erstatten. Der über die Leitungsanlage Verfügungsberechtigte hat der Behörde den Betriebsbeginn spätestens eine Woche vorher anzuzeigen; im Falle einer Überprüfung der Anlage nach Fertigstellung (§ 7 Abs. 2) darf die Betriebsbeginnsanzeige erst nach Vornahme der Überprüfung erfolgen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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