(1) Dem Ansuchen um Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer elektrischen Leitungsanlage (§ 2 Abs. 1) sind beizulegen:
a) | ein Verzeichnis der beanspruchten Liegenschaften samt Namen und Adressen der Eigentümer und der sonstigen dinglich Berechtigten, sofern deren Rechte durch das Vorhaben berührt werden; | |||||||||
b) | allgemeine Grundbuchsauszüge neuesten Standes der betroffenen Liegenschaften; | |||||||||
c) | Angaben über die Form der Inanspruchnahme und die schriftliche Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer und der sonstigen dinglich Berechtigten, sofern deren Rechte durch das Vorhaben berührt werden, oder die Angabe, daß die Zustimmung nicht erwirkt werden konnte und daher Zwangsrechte beansprucht werden, ferner die Angabe über Art und Umfang des beanspruchten Zwangsrechtes; | |||||||||
d) | Baupläne über das beabsichtigte Projekt in mindestens 3facher Ausfertigung, und zwar: | |||||||||
1. | ein Lageplan in einem zur Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Maßstab; dieser muß bei Hochspannungsfreileitungen ab 1000 Volt die Lage der Masten, die Unter- oder Überkreuzung anderer elektrischer Leitungsanlagen sowie die Situierung bereits bestehender Anlagen auf den betroffenen Liegenschaften samt Angabe der Grundstücksnummer, der Einlagezahl und der Katastralgemeinde der letzteren enthalten; | |||||||||
2. | ein technischer Bericht, der den Zweck, die Art und den Umfang der Leitung übersichtlich erläutert; | |||||||||
ferner bei Freileitungen: | ||||||||||
3. | ein Kreuzungsverzeichnis mit Leitungen oder Anlagen öffentlichen Zweckes, ferner Name und Anschrift desjenigen, der über die gekreuzte Leitung oder Anlage öffentlichen Zweckes verfügungsberechtigt ist; | |||||||||
4. | ein Mastenverzeichnis mit Angabe über Art und Ausführung der Masten, ferner die statischen Festigkeitsnachweise für Fundament und Mastbeanspruchung. |
(2) Die Erfordernisse nach lit. d Ziffer 1, 2, 3 und 4 können in einer einzigen Unterlage vereinigt werden, sofern dadurch die Übersichtlichkeit nicht beeinträchtigt wird.
(3) Bei elektrischen Leitungsanlagen, bei denen die Leitungsführung auf Grundstücken erfolgt, die im physischen Besitz der Stadt Wien stehen, ist, sofern keine Zwangsrechte beansprucht werden, die Beibringung der Unterlagen nach Abs. 1 lit. b und c und, sofern die Leitungsführung als Freileitung erfolgt, überdies nach lit. d Ziffer 3 entbehrlich.
(4) Die Behörde kann von der Beibringung weiterer Unterlagen nach Abs. 1 absehen, soweit sie diese für entbehrlich hält.
0 Kommentare zu § 6 W-SSWG 1969