§ 14 W-SSWG 1969 Behörde

W-SSWG 1969 - Wiener Starkstromwegegesetz 1969

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Behörde im Sinne dieses Landesgesetzes ist die Landesregierung.

(2) Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.

(3) Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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