(1) Behörde im Sinne dieses Landesgesetzes ist die Landesregierung.
(2) Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
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