(1) Die Behörde hat für die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung und den Betrieb einer Leitungsanlage, welche dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung Wiens oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht, die Bewilligung zu erteilen, wobei durch die Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen eine Abstimmung mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes vorzunehmen ist. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind im Ermittlungsverfahren zu hören.
(2) Die Behörde ist berechtigt, zunächst nur die Baubewilligung zu erteilen, wenn sich Vorschreibungen als notwendig erweisen, deren Einhaltung aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme einer Überprüfung bedarf. Die Betriebsbewilligung ist in einem solchen Fall erst zu erteilen, wenn eine Überprüfung der fertiggestellten Anlage ergeben hat, daß gegen deren Bestand und Betrieb aus Sicherheitsgründen keine Bedenken bestehen.
(3) Ohne Bewilligung errichtete Leitungsanlagen oder Abweichungen vom genehmigten Konsensplan sind unverzüglich zu beseitigen, sofern nicht die nachträgliche Bewilligung erwirkt worden ist.
0 Kommentare zu § 7 W-SSWG 1969