(1) Unbeschadet der nach anderen gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen bedarf die Errichtung und Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Bewilligung durch die Behörde. Das gleiche gilt für Änderungen und Erweiterungen, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Bewilligung hinausgehen, unabhängig davon, ob die Änderung oder Erweiterung während der Errichtung der Leitungsanlage oder später erfolgt.
(2) Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind elektrische Leitungsanlagen bis 1 000 V und unabhängig von der Betriebsspannung,
1. | zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen, sofern hiefür keine Zwangsrechte gemäß § 10 in Anspruch genommen werden; | |||||||||
2. | Leitungsanlagen, die ausschließlich dem Transport der in Anlagen gemäß § 7 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2006, erzeugten elektrischen Energie von der Erzeugungsanlage zum öffentlichen Netz dienen. |
0 Kommentare zu § 3 W-SSWG 1969