(1) Die Behörde kann bei Vorliegen eines Ansuchens gemäß §§ 5 oder 6 über Antrag oder von Amts wegen ein Vorprüfungsverfahren durchführen, wenn zu befürchten ist, daß das Projekt öffentliche Interessen im Sinne des § 7 Abs. 1 wesentlich beeinträchtigt.
(2) | In dem Verfahren sind der Behörde durch den Bewilligungswerber über Aufforderung folgende Unterlagen in mindestens 3facher Ausfertigung vorzulegen: | |||||||||
a) | ein Bericht über die technische Konzeption der geplanten Leitungsanlage, | |||||||||
b) | ein Übersichtsplan im Maßstab 1 : 50.000 mit der vorläufig beabsichtigten Trasse und den offenkundig berührten öffentlichen Interessen dienenden Anlagen. |
(3) Im Rahmen eines Vorprüfungsverfahrens sind sämtliche Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaften, welche die durch die geplante elektrische Leitungsanlage berührten öffentlichen Interessen (§ 7 Abs. 1) vertreten, zu hören.
(4) Nach Abschluß des Vorprüfungsverfahrens hat die Behörde mit Bescheid festzustellen, ob und gegebenenfalls unter welchen Vorschreibungen die geplante elektrische Leitungsanlage den berührten öffentlichen Interessen nicht widerspricht.
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