(1) Die Behörde hat über Antrag die vorübergehende Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage zu bewilligen.
(2) Die erteilte Bewilligung gibt das Recht zur vorübergehenden Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage. Darunter werden insbesondere das Betreten von Grundstücken und Gebäuden, die zur Vorbereitung des Bauentwurfes erforderlichen Bodenuntersuchungen, die zeitweilige Beseitigung von Hindernissen und die Anbringung oder Setzung von Vermarkungszeichen verstanden. Diese Vorarbeiten sind zu dulden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Die Vorarbeiten sind unter tunlichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke vorzunehmen.
(3) Die mit diesen Vorarbeiten beauftragten Personen haben sich gegenüber dem Grundeigentümer, dem dinglich Berechtigten, dessen Rechte durch das Vorhaben berührt werden, oder ihren Bevollmächtigten mit einem Identitätsnachweis, einer Ausfertigung oder einer behördlich beglaubigten Abschrift der nach Abs. 1 erteilten Bewilligung und einem Auftragsnachweis des in Betracht kommenden Projektswerbers auszuweisen. Werden gegen eine solche Inanspruchnahme des Grundes oder Gebäudes Einwendungen erhoben, so entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten über die Notwendigkeit und Zulässigkeit der beabsichtigten Handlung die Behörde. Dem Antrag ist ein allgemeiner Grundbuchsauszug neuesten Standes der betroffenen Liegenschaft beizuschließen. Vor der Entscheidung der Behörde darf mit den Vorarbeiten nicht begonnen werden.
(4) Die Behörde hat bei ihrer Entscheidung auf etwaige Belange der Landesverteidigung Bedacht zu nehmen.
(5) Schäden, die durch Wiederherstellung des früheren Zustandes beseitigt werden können, sind nach Abschluß der Vorarbeiten sofort zu beheben. Wegen Anbringung oder Setzung von Vermarkungszeichen, welche die bisherige Benützung des Grundes oder Gebäudes nicht behindern, besteht kein Entschädigungsanspruch. Für sonstige, mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundene Beschränkungen im Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübter Rechte sind der Grundstückseigentümer und die an dem Grundstück dinglich Berechtigten angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren gilt § 11 Abs. 1 lit. a bis d sinngemäß.
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