§ 5 W-SSWG 1969 Bewilligung von Vorarbeiten

W-SSWG 1969 - Wiener Starkstromwegegesetz 1969

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Behörde hat über Antrag die vorübergehende Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage zu bewilligen.

(2) Die erteilte Bewilligung gibt das Recht zur vorübergehenden Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage. Darunter werden insbesondere das Betreten von Grundstücken und Gebäuden, die zur Vorbereitung des Bauentwurfes erforderlichen Bodenuntersuchungen, die zeitweilige Beseitigung von Hindernissen und die Anbringung oder Setzung von Vermarkungszeichen verstanden. Diese Vorarbeiten sind zu dulden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Die Vorarbeiten sind unter tunlichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke vorzunehmen.

(3) Die mit diesen Vorarbeiten beauftragten Personen haben sich gegenüber dem Grundeigentümer, dem dinglich Berechtigten, dessen Rechte durch das Vorhaben berührt werden, oder ihren Bevollmächtigten mit einem Identitätsnachweis, einer Ausfertigung oder einer behördlich beglaubigten Abschrift der nach Abs. 1 erteilten Bewilligung und einem Auftragsnachweis des in Betracht kommenden Projektswerbers auszuweisen. Werden gegen eine solche Inanspruchnahme des Grundes oder Gebäudes Einwendungen erhoben, so entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten über die Notwendigkeit und Zulässigkeit der beabsichtigten Handlung die Behörde. Dem Antrag ist ein allgemeiner Grundbuchsauszug neuesten Standes der betroffenen Liegenschaft beizuschließen. Vor der Entscheidung der Behörde darf mit den Vorarbeiten nicht begonnen werden.

(4) Die Behörde hat bei ihrer Entscheidung auf etwaige Belange der Landesverteidigung Bedacht zu nehmen.

(5) Schäden, die durch Wiederherstellung des früheren Zustandes beseitigt werden können, sind nach Abschluß der Vorarbeiten sofort zu beheben. Wegen Anbringung oder Setzung von Vermarkungszeichen, welche die bisherige Benützung des Grundes oder Gebäudes nicht behindern, besteht kein Entschädigungsanspruch. Für sonstige, mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundene Beschränkungen im Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübter Rechte sind der Grundstückseigentümer und die an dem Grundstück dinglich Berechtigten angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren gilt § 11 Abs. 1 lit. a bis d sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 W-SSWG 1969


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 W-SSWG 1969 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 W-SSWG 1969


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 W-SSWG 1969


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 W-SSWG 1969 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 W-SSWG 1969
§ 6 W-SSWG 1969