(1) Die Behörde kann personenbezogene Daten wie den Familiennamen, den Vornamen, den Titel, das Geburtsdatum, die Kontaktdaten (Wohnsitz, Telefonnummer, E-Mailadresse etc.), die Zustelladresse, die geografische Lage der Anlage, die Zählpunktnummer, die Verbrauchsdaten oder die Betriebsdaten der bisherigen und aktuellen Betreiber sowie der in § 13 Abs. 1 genannten Personen, der Parteien im Enteignungsverfahren, der Netzbetreiberin oder des Netzbetreibers, der technischen Betriebsleiterin oder des technischen Betriebsleiters gemäß § 35 WElWG 2005, der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers gemäß § 59 WElWG 2005, der Pächterin oder des Pächters gemäß § 60 WElWG 2005 sowie der von den Genannten bevöllmächtigten Personen insoweit verarbeiten, als diese Daten für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz, zur Erfüllung der Aufsichtstätigkeit der Behörde benötigt werden oder der Behörde aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes zur Kenntnis zu bringen oder für die Beurteilung oder Überprüfung der elektrischen Leitungsanlagen erforderlich sind.
(2) Die Behörde kann die nach Absatz 1 verarbeiteten Daten übermitteln an:
1. | die Beteiligten an den in Absatz 1 genannten Verfahren, | |||||||||
2. | Sachverständige, die einem in Absatz 1 genannten Verfahren beigezogen werden, | |||||||||
3. | ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG), soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden, | |||||||||
4. | Gerichte und | |||||||||
5. | die für das Elektrizitätswesen zuständige Bundesministerin oder den für das Elektrizitätswesen zuständigen Bundesminister.. |
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