§ 14a W-SSWG 1969 Verarbeitung personenbezogener Daten

W-SSWG 1969 - Wiener Starkstromwegegesetz 1969

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Behörde kann personenbezogene Daten wie den Familiennamen, den Vornamen, den Titel, das Geburtsdatum, die Kontaktdaten (Wohnsitz, Telefonnummer, E-Mailadresse etc.), die Zustelladresse, die geografische Lage der Anlage, die Zählpunktnummer, die Verbrauchsdaten oder die Betriebsdaten der bisherigen und aktuellen Betreiber sowie der in § 13 Abs. 1 genannten Personen, der Parteien im Enteignungsverfahren, der Netzbetreiberin oder des Netzbetreibers, der technischen Betriebsleiterin oder des technischen Betriebsleiters gemäß § 35 WElWG 2005, der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers gemäß § 59 WElWG 2005, der Pächterin oder des Pächters gemäß § 60 WElWG 2005 sowie der von den Genannten bevöllmächtigten Personen insoweit verarbeiten, als diese Daten für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz, zur Erfüllung der Aufsichtstätigkeit der Behörde benötigt werden oder der Behörde aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes zur Kenntnis zu bringen oder für die Beurteilung oder Überprüfung der elektrischen Leitungsanlagen erforderlich sind.

(2) Die Behörde kann die nach Absatz 1 verarbeiteten Daten übermitteln an:

1.

die Beteiligten an den in Absatz 1 genannten Verfahren,

2.

Sachverständige, die einem in Absatz 1 genannten Verfahren beigezogen werden,

3.

ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG), soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden,

4.

Gerichte und

5.

die für das Elektrizitätswesen zuständige Bundesministerin oder den für das Elektrizitätswesen zuständigen Bundesminister..

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14a W-SSWG 1969


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14a W-SSWG 1969 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14a W-SSWG 1969


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14a W-SSWG 1969


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14a W-SSWG 1969 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 14 W-SSWG 1969
§ 14b W-SSWG 1969