§ 13 W-SSWG 1969 Parteien

W-SSWG 1969 - Wiener Starkstromwegegesetz 1969

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Partei im Sinne dieses Gesetzes sind unbeschadet der Bestimmungen der §§ 15 und 16:

a)

im Verfahren nach § 4, § 5 Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 2 letzter Satz der Projektswerber;

b)

im Verfahren nach § 5 Abs. 3 und 5, § 7 Abs. 1 sowie nach § 11 der Projektswerber, der Grundeigentümer sowie an den betroffenen Grundstücken dinglich Berechtigte, soweit deren Rechte durch das Vorhaben berührt werden;

c)

im Verfahren nach § 7 Abs. 3 derjenige, auf dessen Rechnung und Gefahr die Leitungsanlage errichtet wurde, sowie der Bauführer;

d)

im Verfahren nach § 9 Abs. 4 derjenige, auf dessen Rechnung und Gefahr die Leitungsanlage errichtet oder betrieben wurde.

(2) Der Projektswerber hat der Behörde alle Parteien im Sinne des Abs. 1 lit. a und b bekanntzugeben.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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