§ 9 W-SFBG 2012 Festsetzung und Fälligkeit der Steuerschuld

W-SFBG 2012 - Wiener Sportförderungsbeitragsgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat dem Magistrat längstens bis zum 15. des Folgemonates für den unmittelbar vorausgehenden Monat die Steuer zu erklären und zu entrichten.

(2) Die Erklärung hat aus dem Nachweis der steuerpflichtigen Einnahmen und der Berechnung des Sportförderungsbeitrages zu bestehen sowie die in Abzug gebrachte Umsatzsteuer nach Prozentsatz und Höhe zu enthalten. Der Erklärung sind die nichtverwendeten Eintrittskarten zur Überprüfung und Vernichtung anzuschließen. Der Magistrat kann hievon Abstand nehmen, wenn eine missbräuchliche Verwendung der Eintrittskarten nicht zu befürchten ist und die Überprüfung der Eintrittskartengebarung erleichtert wird; in diesem Fall kann der Magistrat verlangen, dass die nichtverwendeten Eintrittskarten zu einem späteren Zeitpunkt übergeben werden.

In Kraft seit 01.05.2012 bis 31.12.9999
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