Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Der Magistrat kann Vereinbarungen über die zu entrichtende Steuer treffen, soweit diese die Besteuerung vereinfachen und das steuerliche Ergebnis bei den Steuerpflichtigen nicht wesentlich verändern.
In Kraft seit 01.05.2012 bis 31.12.9999
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