(1) Dem Sportförderungsbeitrag unterliegen auch Sonderzahlungen (wie zB Einnahmen aus Logen-, Tisch- und Sitzplatzreservierungen) und Beiträge, die anlässlich der Sportveranstaltung entgegengenommen werden.
(2) Die Umsatzsteuer und der Sportförderungsbeitrag gehören nicht zur Bemessungsgrundlage.
(3) Die Steuer wird weiters von der Differenz zwischen dem Einkaufspreis und Verkaufspreis (Bruttonutzen) beim Verkauf von Speisen und Getränken und aus der Erbringung sonstiger Leistungen anlässlich steuerpflichtiger Sportveranstaltungen berechnet. Der Steuer unterliegen dabei sieben Zehntel der Bruttonutzenbeträge ausschließlich des Bedienungsentgeltes (bei Anwendung des Garantielohnsystems) oder des Bedienungsgeldäquivalentes bis maximal 15 vH (bei Anwendung des Festlohnsystems).
(4) Als Eintrittsgeld gilt der für den Eintritt (Eintrittskarte) verlangte Preis. Berechtigt die Eintrittskarte nicht nur zum Eintritt, sondern auch zum Bezug sonstiger Leistungen, wie zB Konsumation, oder müssen, um an der Sportveranstaltung teilnehmen zu können, neben der Eintrittskarte auch sonstige Leistungen entgeltlich bezogen werden, so gilt als Eintrittsgeld der Gesamtpreis für die Eintrittskarte und die sonstigen Leistungen; eine Steuer nach Abs. 3 kommt insoweit nicht in Betracht.
(5) Werden die Eintrittskarten weiterverkauft oder durch Vermittlung vertrieben, so unterliegt der Mehrerlös nicht der Steuer.
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