§ 11 W-SFBG 2012 Wiener Sportfonds

W-SFBG 2012 - Wiener Sportförderungsbeitragsgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Der Ertrag des Sportförderungsbeitrages wird beim Magistrat gesondert gebucht und als „Wiener Sportfonds“ getrennt vom anderen Vermögen der Stadt Wien verwaltet.

(2) Die Verwaltung des Wiener Sportförderungsbeitrages obliegt dem Magistrat. Über die Verwendung der Fondsmittel entscheidet der für Sportangelegenheiten zuständige Gemeinderatsausschuss.

In Kraft seit 01.05.2012 bis 31.12.9999
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