(1) Der Ertrag des Sportförderungsbeitrages wird beim Magistrat gesondert gebucht und als „Wiener Sportfonds“ getrennt vom anderen Vermögen der Stadt Wien verwaltet.
(2) Die Verwaltung des Wiener Sportförderungsbeitrages obliegt dem Magistrat. Über die Verwendung der Fondsmittel entscheidet der für Sportangelegenheiten zuständige Gemeinderatsausschuss.
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