Der Sportförderungsbeitrag ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45, in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2007. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
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