(1) Der Wiener Sportfonds soll nicht nur beim Ausbau bestehender und bei der Errichtung neuer Sportanlagen und -einrichtungen mitwirken, sondern darüber hinaus auch Aufgaben und Ziele des Sportes von allgemeiner Bedeutung fördern.
(2) Fondshilfe kann nur an Sportorganisationen, und zwar in Form von Sachbeihilfen, Kostenbeiträgen oder von Darlehen, gewährt werden.
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