(1) Steuerpflichtig ist der Unternehmer bzw. die Unternehmerin der Sportveranstaltung. Unternehmer bzw. Unternehmerin der Veranstaltung ist jeder bzw. jede, in dessen bzw. deren Namen oder auf dessen bzw. deren Rechnung die Sportveranstaltung durchgeführt wird oder die Entgelte gefordert werden. Sind mehrere Unternehmer und Unternehmerinnen (Mitunternehmer und Mitunternehmerinnen) vorhanden, so sind sie Gesamtschuldner und Gesamtschuldnerinnen.
(2) Entsteht die Steuerpflicht in einem Pachtbetrieb, so haftet der Verpächter bzw. die Verpächterin für die Steuerbeträge, die auf die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Beendigung der Betriebsführung durch den Pächter bzw. die Pächterin liegenden Kalenderjahres entfallen, bis zur Höhe des Pachtentgeltes, das für den Zeitraum, für den die Haftpflicht besteht, vereinbart wurde.
(3) Die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung – BAO bezeichneten Vertreter und Vertreterinnen haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die von diesen zu entrichtenden Sportförderungsbeiträge insoweit, als die Steuer infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten steuerrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung – BAO gilt sinngemäß.
(4) Personen, die auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in den §§ 80 ff Bundesabgabenordnung – BAO bezeichneten Vertreter und Vertreterinnen tatsächlich Einfluss nehmen, haben diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden.
(5) Die in Abs. 4 bezeichneten Personen haften für den Sportförderungsbeitrag insoweit, als diese Abgabe infolge ihrer Einflussnahme nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
0 Kommentare zu § 4 W-SFBG 2012