(1) Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat für jede Sportveranstaltung Nachweise zu führen, aus denen die ausgegebenen Eintrittskarten nach Zahl und Preis und alle anderen steuerpflichtigen Einnahmen ersichtlich sein müssen. Aus den Nachweisen muss auch der Prozentsatz und die Höhe der in Abzug gebrachten Umsatzsteuer und des Bedienungsgeldes oder Bedienungsgeldäquivalentes ersichtlich sein.
(2) Wer nach der Bundesabgabenordnung – BAO zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtung auch im Interesse der in diesem Landesgesetz geregelten Steuer zu erfüllen. Steuerpflichtige, die keine Bücher führen, haben, soweit andere Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmen, zum Zwecke der Erhebung der in diesem Gesetz geregelten Abgabe ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen und zum Ende eines jeden Jahres zusammenzurechnen.
0 Kommentare zu § 8 W-SFBG 2012