Von der Steuer sind befreit:
1. | Sportveranstaltungen, die lediglich dem Unterricht an öffentlichen oder erlaubten privaten Unterrichtsanstalten dienen oder mit Genehmigung der Schulbehörde hauptsächlich für Schüler und Schülerinnen solcher Anstalten und deren Angehörigen dargeboten werden; | |||||||||
2. | Sportveranstaltungen, die überwiegend zur außerschulischen Jugenderziehung geeignet sind, sofern keine alkoholischen Getränke verabreicht werden und dies spätestens bei der Anmeldung geltend gemacht wird; | |||||||||
3. | Sportveranstaltungen von militärischen Behörden zu dienstlichen Zwecken des Bundesheeres und von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgemeinschaften zu kirchlichen Zwecken; | |||||||||
4. | Sportveranstaltungen, bei denen das Doppelte der entfallenden Steuer zu vorher anzugebenden mildtätigen Zwecken verwendet wird; Spenden, die vom Veranstalter vor, während oder nach der Sportveranstaltung durch Sammlung an Hand von Zeichnungslisten und dergleichen entgegengenommen werden, sind steuerfrei, wenn sie einem Dritten zu einem mildtätigen oder gemeinnützigen Zweck zufließen. |
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