(1) Die im § 1 genannten Sportveranstaltungen sind von dem Unternehmer bzw. der Unternehmerin spätestens drei Werktage vorher beim Magistrat anzumelden. Die Anmeldung hat sämtliche für die Bemessung der Steuer in Betracht kommenden Angaben und den Ort der Sportveranstaltung zu enthalten. Änderungen sind dem Magistrat spätestens einen Werktag vor der Sportveranstaltung anzuzeigen. Soweit jedoch Änderungen erst am Veranstaltungstag eintreten, sind sie am nächsten Werktag anzuzeigen. Über die Anmeldung ist auf Verlangen eine Bescheinigung auszustellen. Die in § 2 Z 1 genannten Sportveranstaltungen sind nicht anmeldepflichtig.
(2) Mitunternehmer und Mitunternehmerinnen haben sich davon zu überzeugen, dass eine Anmeldung erfolgt ist.
(3) Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat an alle Besucher und Besucherinnen Eintrittskarten auszugeben. Die Eintrittskarten müssen mit fortlaufender Nummer versehen sein und den Unternehmer bzw. die Unternehmerin, Zeit und Ort der Sportveranstaltung sowie das Entgelt angeben. Die Eintrittskarten sind dem Magistrat bei der Anmeldung zur amtlichen Kennzeichnung vorzulegen.
(4) Der Magistrat kann Ausnahmen von den Erfordernissen für den Inhalt der Eintrittskarten gestatten und von der amtlichen Kennzeichnung absehen, sofern dadurch die Bemessung der Steuer nicht erschwert oder gefährdet wird.
(5) Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin darf den Besuch der Sportveranstaltung nur gegen Entwertung der Eintrittskarten gestatten.
(6) Die entwerteten Eintrittskarten sind den Besuchern und Besucherinnen zu belassen und von diesen den Kontrollorganen des Magistrats auf Verlangen vorzuzeigen. Als Besucher und Besucherinnen der Sportveranstaltung gelten alle Anwesenden mit Ausnahme der in Ausübung ihres Berufes oder Gewerbes beschäftigten Personen, sowie derjenigen, die sich bei der Sportveranstaltung selbst sportlich betätigen.
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