Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Der Sportförderungsbeitrag beträgt 10 vH des Entgeltes für die Teilnahme an der Sportveranstaltung; er kann bis auf 5 vH ermäßigt werden, wenn einzelne Sportveranstaltungen innerhalb der gleichen Sportart mit besonders hohen Kosten und einem besonderen finanziellen Wagnis verbunden sind.
In Kraft seit 01.05.2012 bis 31.12.9999
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