(1) Bei den im Gebiet der Stadt Wien gegen Entgelt zugänglichen Sportveranstaltungen wird der Sportförderungsbeitrag eingehoben.
(2) Veranstaltungen, die neben sportlichen auch anders geartete Vorführungen umfassen, zählen zu den Sportveranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes, wenn der sportliche Charakter überwiegt.
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