Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 25. März 1948 über die Einhebung des Sportgroschen, LGBl. für Wien Nr. 16, wiederverlautbart mit Kundmachung der Wiener Landesregierung vom 25. Mai 1983, LGBl. für Wien Nr. 27/1983, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 49/2000, außer Kraft.
0 Kommentare zu § 15 W-SFBG 2012