Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Der Magistrat kann die Leistung einer Sicherheit in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld verlangen; er kann die Sportveranstaltung untersagen, solange die Sicherheit nicht geleistet ist.
In Kraft seit 01.05.2012 bis 31.12.9999
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