§ 7 W-SFBG 2012 Sicherheitsleistung

W-SFBG 2012 - Wiener Sportförderungsbeitragsgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Der Magistrat kann die Leistung einer Sicherheit in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld verlangen; er kann die Sportveranstaltung untersagen, solange die Sicherheit nicht geleistet ist.

In Kraft seit 01.05.2012 bis 31.12.9999
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